„Satzung der Stadt Mettmann über die Erhebung der Eltern-
beiträge für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kinder-
tageseinrichtungen und in Kindertagespflege“

Die Verwaltung der Stadt Mettmann hat diese Satzung
überarbeitet.

Die Vorlage wurde erstellt, bevor die Entscheidung des
Bundesgerichtshofes zum Anspruch auf einen Kita-Platz
am 20.10.2016 getroffen wurde:

Eltern haben nach dieser Entscheidung gegen die Kommune,
die ihnen nicht rechtzeitig einen Kinderbetreuungsplatz zur
Verfügung gestellt hat, evtl. einen Schadensersatzanspruch.

Die Stadt Mettmann muss dieser Entscheidung mit ihrer
neuen Satzung Rechnung tragen, denn es gilt:

Auf allgemeine finanzielle Engpässe kann die Kommune sich zu
ihrer Entlastung nicht mit Erfolg berufen, weil sie nach der
gesetzgeberischen Entscheidung für eine ausreichende Anzahl an
Betreuungsplätzen grundsätzlich uneingeschränkt – insbesondere:
ohne „Kapazitätsvorbehalt“ einstehen muss.

In der neuen Satzung ist daher sollte daher auch berücksichtigt
werden:

  1. Eltern, die einen Arbeitsplatz nachweisen ist möglicherweise zeitlich vorrangig ein Kita-Platz zuzuweisen, um evtl. Schadenersatzansprüche: Lohnausfall, Kündigungsfolgen etc. abzuwenden.
    .
  2. Für Eltern mit mehreren Kindern  könnte es möglicherweise  unter steuerlichen Gesichtspunkten günstiger sein, für jedes ihrer Kinder einen dann niedrigeren Beitrag zu bezahlen.
    Die Beiträge, die die Stadt erhebt könnten daher auch nach
    steuerlichen Gesichtspunkten gestaltet werden, zum Vorteil
    von Eltern und Kommune.

Die AfD fordert daher, die vorgelegte Satzung und auch die
Beitragsgestaltung unter diesen Gesichtspunkten noch einmal
zu überprüfen.
ew

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2016&Sort=3&nr=76248&pos=0&anz=185