Antrag der AfD auf den zeitlich begrenzten Verzicht der Wahl eines Beigeordneten

 

Der Rat der Kreisstadt Mettmann hat in seiner Sitzung vom 24. März 2021 mit der gesetzlich vorgesehenen Zahl seiner Mitglieder einem Antrag auf Abberufung des Ersten Beigeordneten stattgegeben und ebenso die sofortige Vollziehung der Abberufung beschlossen.

Nach § 71 Absatz 7 letzter Satz der Gemeindeordnung NRW ist ein Nachfolger innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu wählen. Dies halten wir in der gegenwärtigen Haushaltssituation der Stadt aber für nicht tragbar und sehen uns insoweit in guter Gesellschaft. Schließlich hat auch der Bund der Steuerzahler anlässlich der Abwahl des Ersten Beigeordneten die Frage nach den finanziellen Auswirkungen, der Verhältnismäßigkeit und der Sinnhaftigkeit dieser Maßnahme aufgeworfen.

Tatsache ist, dass der Haushalt 2021 trotz wochenlangem Ringen um Einsparmaßnahmen ein Haushaltssicherungskonzept nur durch die Erhöhung der Grundsteuer B um 195 Prozentpunkte von 480 auf 675 Punkte vermeidet und weitere schrittweise Anhebungen der Grundsteuer B in den Folgejahren als unvermeidbar darstellt, wenn bis zum nächsten Jahr die Erträge nicht deutlich verbessert und die Aufwendungen reduziert werden können.

Diesen selbst gesteckten Zielen widerspricht die Abberufung des Ersten Beigeordneten 3 ½ Jahre vor dem Ende seiner Amtszeit eklatant. Hierdurch  werden weder Erträge verbessert, noch Aufwendungen reduziert. Im Gegenteil, durch die Wahl eines Nachfolgers würde der Stadt über den genannten Zeitraum wegen der gleichzeitigen Gehaltsfortzahlung an den Abberufenen insgesamt ein Schaden von rd. 400.000 Euro entstehen.

Zur Abwendung dessen beantragen wir,  zunächst im laufenden Haushaltsjahr auf die Wahl eines Nachfolgers zu verzichten. Das ist auch möglich, weil  neben der Bürgermeisterin mit der Kämmerin und den befähigten Amtsleiterinnen im Dezernat 1 Personen vorhanden sind, welche nicht nur die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen und Erfahrungen zur Bewältigung der in dieser Zeit anfallenden Aufgaben mitbringen, sondern dazu sicher auch bereit wären.

Bei der Aufstellung und Verabschiedung des Haushalts 2022 mag dann geprüft werden, ob die finanzielle Situation die Wahl eines weiteren Beigeordneten erlaubt, oder weiter – längstens bis zum Ende der regulären Amtszeit des abberufenen Ersten Beigeordneten – darauf verzichtet werden sollte.

Wir gehen davon aus, dass der zeitlich begrenzte Verzicht auf die Wahl eines Nachfolgers für den abberufenen Ersten Beigeordneten eine Änderung der Hauptsatzung bedingt und schlagen deshalb vor,  § 17 der Hauptsatzung vorübergehend durch eine angepasste Fassung zu ersetzen.